
©CDU/Steffen Böttcher
Die Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung sieht eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und in ähnlichen Betrieben vor. Zu dieser in der Verord-nung fest geschriebenen Pflicht gibt es jedoch auch einen Ausnahmetatbestand.
Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Be-hinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Trage-pflicht ausgenommen. Das betrifft insbesondere einen Personenkreis, für den auch Bedeckungsalter-nativen nicht in Frage kommen.
Als Nachweis zur Ausnahme kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psy-chischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.
„Insbesondere für gehörlose, schwerhörige und spätertaubte Menschen stellt die Bedeckung von Mund und Nase eine große Kommunikationsbarriere dar. Ihnen ist es daher gestattet, die Mund-Nasen-Bedeckung zum Zwecke der Kommunikation abzunehmen. Als Nachweis der Hörbehinderung eignet sich ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Gl“ (gehörlos) und/oder „RF“ (Be-freiung vom Rundfunkbeitrag aufgrund der Hörbehinderung). Gehörlosen, schwerhörigen und spät-ertaubten Menschen und den sie begleitenden Personen ist es gestattet, als Mund-Nasen-Bedeckung auch eine durchsichtige Schutzvorrichtung aus Kunststoff (Visier) zu tragen.
Ich bitte daher alle Händler, dass Sicherheitspersonal und natürlich uns alle miteinander, einen ver-ständnisvollen Umgang mit den Menschen zu pflegen, die aus den genannten Gründen keine Maske tragen können“, so die behindertenpolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion Andrea Tscha-cher abschließend.
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