Neufassung FAG

14.05.2020

Neues Finanzausgleichsgesetz stärkt Städte, Gemeinden und Kreise

Es war richtig und wichtig, das aktuelle Finanzausgleichsgesetz vom Landesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Ohne eine wirkliche Bedarfsanalyse, die die Umschichtung der Mittel aus dem ländlichen Raum in die kreisfreien Städte aus rein politischen Gründen vorsieht, kann mit der Verfassung nicht im Einklang stehen.

Mit dem nun vorliegenden aufwendigen Gutachten wurden, wie das Landes-verfassungsgericht es verlangt hat, die finanziellen Bedarfe der kommunalen Ebene auf der Landesebene detailliert untersucht. Das Gutachten zum Finanzausgleichsgesetz diente den Jahren von 2008 bis 2016 als Vorlage. Das Ergebnis war ebenso ernüchternd wie auch vorhersehbar:

Über alle Aufgabenbereiche verteilt lagen die Normbedarfe bei der kommunalen Familie um rund 13,7 % und beim Land um ca. 14,5 % über dem IST-Zuschussbedarf.

Im Klartext heißt das: sowohl Landesebene als auch kommunaler Ebene fehlen Geld.

Die Innenministerin Dr. Sabine Sütterlin-Waack erläuterte die bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Finanzausgleichgesetzes und machte deutlich, dass das Land Gemeinden, Städten und Kreisen in Zukunft deutlich mehr Geld zu Verfügung stellen wird, als es nach den Vorgaben des Landesverfassungsgerichts müsste.

Wie geht es jetzt weiter?

So wird es im Jahr 2021 ein Plus von 54 Millionen € geben, in den Folgejahren 2022 bis 2024 kommen noch einmal jeweils 5 Million € hinzu. 2024 stehen damit zusätzliche Mittel von 69 Millionen € zur Verfügung. Mit den kommunalen Landesverbänden konnte auf Grundlage des gemeinsam in Auftrag gegebenen Gutachtens eine weitgehende Verständigung über die Höhe der Finanzausgleichsmasse erzielt werden.

Bisher wurden die Schlüsselzuweisungen nach Einwohnerzahl verteilt – und zwar unabhängig davon, ob in einem Ort mehr junge oder eher ältere Menschen wohnen. Nun ist es aber so, dass unsere Kinder uns nicht nur lieb, sondern aufgrund von Krippe, Kita, Schule etc. für eine Kommune auch teuer sind. Darum fließt die Altersgruppe der 0 bis 18-jährigen in Anlehnung an die Gutachterergebnisse ebenfalls im besonderen Maße in die Verteilung der Schlüsselzuweisungen ein. Sie werden bei den Gemeinden mit einem Faktor von 1,5 und bei den Kreisen und kreisfreien Städten – unter Berücksichtigung der Soziallastenmesszahl – mit einem Faktor von 1,3 berücksichtigt.

Ein weiteres sensibles Thema bei den kommunalen Finanzen sind die Nivellierungssätze. In Zukunft werden hier die kreisfreien Städte mit einbezogen. Isoliert betrachtet würde das zu einer Steigerung führen, die so nicht gewollt ist. Darum sieht der Gesetzentwurf eine Dämpfung auf 90 % der aktuellen gehobenen Durchschnittsätze vor.

Neben der Mittelverteilung über die Teilmassen wird es auch in Zukunft Vorwegabzüge geben. Als Grundsatz gilt hier: so viel Masse wie möglich und nur so viel vorweg wie nötig.

Der Vorwegabzug für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen wird im Jahr 2021 auf 7,5 Million € erhöht und sollte sich ebenfalls dynamisch mit einer jährlichen Steigerung von 2,5 % weiterentwickeln.

Als Beitrag für den Klimaschutz sollen darüber hinaus 5 Millionen € für den öffentlichen Personennahverkehr bereitgestellt werden.

Ein weiterer Vorwegabzug in Höhe von 59 Millionen € soll die Kommunen bei der Bewältigung der Infrastrukturmaßnahmen unterstützen. Die komplizierte Verteilung nach Steuerkraft wird durch eine Verteilung nach Einwohnerzahl inklusive Kinderbonus abgelöst. So besteht die Chance, dass auch weniger steuerstarke Kommunen mehr Mittel bekommen.

Städte und Gemeinden mit einer Schwimmsportstätte sollen zukünftig mit einer Betriebskostenförderung unterstützt werden. Diese erfolgt über einen Vorwegabzug in Höhe von 7,5 Millionen €. Ob es möglich ist, eine Investitionsförderung durch das Land hinzubekommen, wird im parlamentarischen Verfahren geregelt.

Politisch ist es daher wichtig, dass man am Ende der parlamentarischen Beratung die sogenannte perfekte Symmetrie zwischen Land und Kommunen hinbekommt. Dabei sollte klar sein, dass sich die Bedarfe im Laufe der Zeit sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung entwickeln können. Daher wird das FAG regelmäßig untersucht, um die tatsächlichen Bedarfe anzupassen. Die erste Regelüberprüfung ist nunmehr für 2024 vorgesehen.